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Allgemeine Plattform-Bedingungen der optilyz GmbH

Stand: Oktober 2022

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Plattform-Bedingungen (nachfolgend „SaaS-AGB“) liegen allen Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung und Nutzung der von optilyz GmbH, Neue Schönhauser Str. 19, 10178 Berlin (nachfolgend „OPTILYZ“) entwickelten webbasierte Software-Lösung u.a. zur Datenverwaltung für Werbekampagnen (nachfolgend „OPTILYZ-Plattform“) gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend: „Auftraggeber“) zugrunde.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als OPTILYZ ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. 

Soweit die Bestimmungen des Einzelauftrags oder eines Rahmenvertrages diesen AGB widersprechen, gehen die Bestimmungen des Einzelauftrags vor.

§1 Vertragsschluss

  • 1. Der Vertrag kommt durch eine entsprechende Annahme eines Auftrags des Kunden zustande.
  • 2. Der Vertrag kann auch durch die Zurverfügungstellung eines Benutzerkontos durch OPTILYZ an den Auftraggeber und dessen erstmalige Nutzung des Zugangs durch den Auftraggeber zustande kommen.

§2 Leistungsumfang

  • 1. OPTILYZ stellt dem Auftraggeber OPTILYZ-Plattform und damit zusammenhängende Leistungen (nachfolgend gemeinsam „SaaS-Leistungen“) als Software as a Service zur Nutzung bereit.
  • 2. OPTILYZ stellt die SaaS-Leistungen auf Servern der von OPTILYZ beauftragten Drittdienstleister zur Nutzung am Zugangspunkt des Rechenzentrums von dem von OPTILYZ beauftragten Drittdienstleister zur Verfügung („Übergabepunkt der SaaS-Leistung“). Zur Nutzung der SaaS-Leistungen ist es erforderlich, dass der Auftraggeber über einen eigenen Zugang zum Internet verfügt und über diesen Zugang auf die OPTILYZ-Plattform am Übergabepunkt der SaaS-Leistung zugreift.
  • 3. Für die Nutzung der SaaS-Leistungen erhält der Auftraggeber über eine technische Anbindung Zugang zu der OPTILYZ-Plattform und ein individuelles Benutzerkoto (nachfolgend gemeinsam „OPTILYZ-Account“) von OPTILYZ zugewiesen. Dazu hat der Auftraggeber OPTILYZ die von OPTILYZ geforderten Anmeldeinformationen mitzuteilen. Über den OPTILYZ-Account hat der Auftraggeber gemäß dieser SaaS-AGB Zugriff auf die Auftraggeber-Daten auf der OPTILYZ-Plattform.
  • 4. OPTILYZ wird nach eigenem vernünftigem Ermessen die OPTILYZ-Plattform im Rahmen von Updates, Upgrades und Releases von Zeit zu Zeit aktualisieren. Der Zugriff auf Auftraggeber-Daten, die unter einer Vorversion der OPTILYZ-Plattform durchgeführt wurden, kann von OPTILYZ technisch nur für die Dauer von zwei (2) Jahren nach dem Datum der ersten Veröffentlichung eines neuen Releases der OPTILYZ-Plattform gewährleistet werden.
  • 5. Die SaaS-Leistungen sind zu 99,8% verfügbar. Die Verfügbarkeit bezeichnet, bezogen auf die Dauer eines (1) Kalenderjahres, das Verhältnis des Zeitraums, in dem Auftraggeber die Nutzung der SaaS-Leistungen bei bestehender Internet-Verbindung möglich war (zuzüglich des Zeitraums, in dem der Zugriff aufgrund von geplanten Wartungsarbeiten oder von Störungen, die nicht im Einfluss von OPTILYZ lagen, nicht möglich war), im Verhältnis zur Länge des gesamten Kalenderjahres.

    6. An der OPTILYZ-Plattform auftretende Störungen werden von OPTILYZ nach billigem Ermessen in die nachfolgenden Kategorien eingeordnet und nach den vereinbarten Reaktions-, Entstör- und Lösungszeiten innerhalb der Arbeitszeit von 09:00-18:00 Uhr (MEZ/MESZ) abgearbeitet:

a) Kritische Störung (Klasse/ Priorität 1): Störung, die einen Ausfall des gesamten Systems oder wesentlicher Teile davon verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist und/oder Störung, die ein erhebliches Sicherheitsproblem verursacht. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine unverzügliche Abhilfe unumgänglich ist.

b) Wesentliche Störung (Klasse/ Priorität 2): Störung, die die Nutzung des Systems derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit dem System nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer wesentlicher Störungen kann zu einer kritischen Störung führen.

c) Unkritische Störung (Klasse/ Priorität 3): Störung, die die Nutzung des Systems nur unwesentlich beeinträchtigt. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer solcher Störungen kann zu einer wesentlichen oder kritischen Störung führen.

Klasse / Priorität Reaktionsfrist Beseitigungsfrist
1 Innerhalb von 2 Stunden während der Arbeitszeit  Innerhalb von 4 Stunden während der Arbeitszeit
2 Innerhalb von 4 Stunden während der Arbeitszeit Innerhalb von 8 Stunden während der Arbeitszeit
3 Innerhalb von 8 Stunden während der Arbeitszeit Innerhalb von 48-72 Stunden während der Arbeitszeit 
  • 7. Mit den SaaS-Leistungen stellt OPTILYZ dem Auftraggeber eine Technologie zur Planung, Gestaltung und Durchführung von Werbekampagnen zur Verfügung. Diese Technologie an sich vermeidet jedoch ihrerseits nicht Bedienfehler oder inhaltliche Fehler des Auftraggebers (z. B. fehlerhafte Daten, ungeeignetes Design, missverständliche Inhalte von Werbemitteln), daraus ggf. folgende Nachteile für den wirtschaftlichen Erfolg einer Werbekampagne.
  • 8. Die Sicherung jeglicher im Zusammenhang mit diesem SaaS-Vertrag vom Auftraggeber oder von OPTILYZ für den Auftraggeber generierten Inhalte und Daten (u.a. Entwürfe, Dateien, Adressdaten oder sonstige Daten des Auftraggebers und/oder von dessen Kunden) (nachfolgend gemeinsam „Auftraggeber-Daten“) obliegt allein dem Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass OPTILYZ keine gesonderten Sicherungskopien der Auftraggeber-Daten erstellt und dass OPTILYZ berechtigt ist, Auftraggeber-Daten nach Maßgabe von § 3.5 und/oder nach Vertragsbeendigung gemäß § 8.3 zu löschen. Es obliegt dem Auftraggeber, selbständig Sicherungskopien der Auftraggeber-Daten zu erstellen.

§3 Pflichten des Auftraggebers, Lizenz für Auftraggeber-Daten, Rechte Dritter

  • 1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zugangsdaten betreffend den OPTILYZ-Account streng vertraulich zu behandeln und die Zugangsdaten zu keiner Zeit Dritten mitzuteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, OPTILYZ unverzüglich zu informieren, wenn er davon Kenntnis erlangt, dass seine Zugangsdaten oder Nutzerkennungen von nicht-berechtigten Personen genutzt werden. Handlungen, die unter Nutzung der Zugangsdaten im OPTILYZ-Account vorgenommen werden, gelten unabhängig von der Berechtigung des konkret Handelnden für und gegen den Auftraggeber.
  • 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzte Hard- und Software, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit den Leistungen von OPTILYZ nach Maßgabe dieser SaaS-AGB nutzt, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln usw. (nachfolgend „IT-Systeme“) frei von jeglichen Viren, Würmern, Trojanischen Pferden usw. (nachfolgend „Schadsoftware“) sind. Zu den geeigneten Maßnahmen gehört insbesondere, dass der Auftraggeber auf seinen IT-Systemen die jeweils aktuelle Version der Betriebssystemsoftware sowie eines Virenscanners einsetzt und die eingesetzten IT-Systeme regelmäßig auf Schadsoftware untersucht und diese entfernt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Daten, die er selbst im Rahmen der Nutzung der Leistungen von OPTILYZ unter diesem SaaS-Vertrag auf den Servern von OPTILYZ speichert, z.B. vom Auftraggeber erstellte bzw. hochgeladene Auftraggeber-Daten, frei von jeglicher Schadsoftware sind.
  • 3. Der Auftraggeber räumt OPTILYZ ein nicht-ausschließliches, örtlich unbegrenztes und zeitlich befristetes Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und ggfs. sonstigen Nutzung der Auftraggeber-Daten ein, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten von OPTILYZ gegenüber dem Auftraggeber erforderlich ist.
  • 4. Der Auftraggeber versichert, (i) dass er Inhaber aller erforderlichen Rechte an den Auftraggeber-Daten ist, um OPTILYZ die zuvor genannten Rechte einzuräumen, (ii) dass der Auftraggeber frei über die Auftraggeber-Daten verfügen kann, und (iii) dass die Auftraggeber-Daten nicht mit Rechten Dritter belastet sind, die einer Nutzung im Sinne von § 3.3 entgegenstehen.
  • 5. Unbeschadet sonstiger Rechte stellt der Auftraggeber OPTILYZ im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehenden Zusicherungen von jeder Haftung gegenüber Dritten, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, frei. OPTILYZ ist weiter berechtigt, (i) Auftraggeber-Daten, die nicht den Bestimmungen der § 3.2 entsprechen, zu löschen, sowie (ii) Inhalte, die nicht den Bestimmungen der § 3.4 entsprechen, zu löschen, wenn der Auftraggeber diese trotz Aufforderung nicht unverzüglich löscht.

§4 Nutzungsrechte zur Nutzung der SaaS-Leistungen

  • 1. OPTILYZ räumt dem Auftraggeber das örtlich unbeschränkte, befristete, widerrufliche, nicht-ausschließliche, nicht-unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht ein, die SaaS-Leistungen für die eigenen betrieblichen Zwecke zu nutzen.
  • 2. OPTILYZ kann dem Auftraggeber außerdem gestatten, für einzelne Mitarbeiter des Auftraggebers personengebundene Unter-Kennungen des OPTILYZ-Accounts zu erstellen (nachfolgend „Nutzerkennungen“). Die Zahl der jeweils im Einzelnen vereinbarten Nutzerkennungen darf nicht überschritten werden; der Auftraggeber stellt sicher, dass die jeweils berechtigten Mitarbeiter die Nutzerkennungen vertraulich behandeln und sie zu keiner Zeit Dritten mitteilen. Als Dritte gelten auch andere Mitarbeiter des Auftraggebers.
  • 3. Die zeitgleiche Nutzung der Zugangsdaten für einen OPTILYZ-Account über mehrere Endgeräte ist nicht gestattet. Dies gilt ebenso für einzelne Nutzerkennungen.
  • 4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, (i) die SaaS-Leistungen oder den Zugang zu den SaaS-Leistungen zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, zu reproduzieren, zu verkaufen oder in sonstiger Weise zu vertreiben oder weiterzugeben, auch nicht über das Internet oder ein nachgelagertes öffentliches oder privates Datennetzwerk; (ii) die die SaaS-Leistungen zur Entwicklung anderer Leistungen zu nutzen; (iii) Bestandteile der SaaS-Leistungen, für die dem Auftraggeber keine Nutzungsrechte eingeräumt wurden, zu aktivieren und zu nutzen; (iv) die Nutzungsrechte an den SaaS-Leistungen an Dritte zu übertragen oder Dritten Zugriff auf die SaaS-Leistungen zu gewähren; (v) den Programmcode der SaaS-Leistungen zu ändern, zu übersetzen, zu vervielfältigen, zu dekompilieren, seine Funktionen zu untersuchen, außer soweit gesetzlich zwingend gemäß § 69d oder § 69e UrhG zulässig; sowie (vi) rechtliche Hinweise, insbesondere auf gewerbliche Schutzrechte von OPTILYZ, zu entfernen, zu verdecken oder zu ändern.

§5 Vergütung

  • 1. Die vom Auftraggeber für die von OPTILYZ erbrachten SaaS-Leistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot, dem Rahmenvertrag oder der Auftragsbestätigung.
  • 2. Alle von OPTILYZ, insbesondere auf der OPTILYZ-Plattform, im Zusammenhang mit den Leistungen von OPTILYZ genannten Preise gelten, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • 3. Die SaaS-Leistungen werden dem Auftraggeber auf jährlicher Basis vorab von OPTILYZ in Rechnung gestellt. Vereinbarte Setupkosten werden mit Abschluss des Vertrages in Rechnung gestellt.
  • 4. Die Rechnungstellung erfolgt zu Beginn des jeweiligen Abrechnungsmonats und ist innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Die Rechnungstellung erfolgt per E-Mail.
  • 5. Im Falle des Verzugs mit der Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber kann OPTILYZ die weitere Erbringung von SaaS-Leistungen bis zum Eingang der Zahlung verweigern.

§6 Gewährleistung

Bei Mängeln gelten grundsätzlich die §§ 536 ff BGB sowie die nachfolgenden Bestimmungen dieses § 6:

  • 1. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1., 1. Var. BGB wird ausgeschlossen. Die verschuldensabhängige Haftung von OPTILYZ bleibt bestehen. Bei der Feststellung, ob OPTILYZ ein Verschulden trifft, wird vom Auftraggeber anerkannt, dass Software faktisch nicht völlig fehlerfrei erstellt werden kann.
  • 2. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von OPTILYZ entweder durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  • 3. Eine Kündigung des Auftraggebers gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn OPTILYZ ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
  • 4. OPTILYZ übernimmt keine Gewährleistung für den Internet-Zugang des Auftraggebers, insbesondere für die Verfügbarkeit und Dimensionierung des Internet-Zugangs. Der Auftraggeber ist für seinen Internet-Zugang zum Übergabepunkt der SaaS-Leistung selbst verantwortlich.

§7 Haftung

  • 1. OPTILYZ haftet für alle Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes sind, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten haftet OPTILYZ auch bei leichter Fahrlässigkeit.
  • 2. Kardinalpflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Liegt kein Fall des § 7.1 vor, ist die Haftung in diesem Fall beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Erbringung von Leistungen wie der vertragsgegenständlichen Leistungen typischerweise und vorsehbarerweise gerechnet werden muss. Unabhängig von dieser Beschränkung ist die Haftung pro Schadensfall auf einem Betrag von EUR 3.000.000,00 (in Worten Drei Millionen Euro) begrenzt. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  •  
  • 3. Im Übrigen ist die Haftung für unmittelbare und mittelbare Schäden (entgangener Gewinn, Folgeschäden) – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowohl von OPTILYZ als auch seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.
  • 4. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen OPTILYZ beträgt ein (1) Jahr außer in den Fällen von § 7.1.

§8 Vertragslaufzeit und Kündigung

  • 1. Die Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von SaaS-Leistungen hat eine Laufzeit von 12 Monaten und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern nicht eine der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum jeweiligen Laufzeitende kündigt.
  • 2. Die gesetzlichen Rechte beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
  • 3. Mit Beendigung der Vereinbarung verliert der Auftraggeber Zugriff auf die OPTILYZ-Plattform und kann die SaaS-Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Auftraggeber kann jedoch für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen nach Vertragsende noch Zugriff auf seine im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung auf der OPTILYZ-Plattform gespeicherten Auftraggeber-Daten nehmen. Nach Ablauf dieser neunzig (90) Tage ist OPTILYZ berechtigt, die im Zusammenhang mit der Erbringung der SaaS-Leistungen auf der OPTILYZ-Plattform gespeicherten Auftraggeber-Daten zu löschen. Der Zugriff auf die OPTILYZ-Plattform und dort vorgehaltene Auftraggeber-Daten aufgrund von Einzelaufträgen bleibt von diesem § 8.3 unberührt.

§9 Gegenansprüche

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist, von OPTILYZ nicht bestritten oder anerkannt wird oder seine Forderung in einem synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung steht.

§ 10 Sonstiges

  • 1. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts.
  • 2. Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ist Berlin.
  • 3. Nachträgliche Auftragsänderungen, Nebenabreden und sonstige Willenserklärungen sowie Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung (E-Mail oder Nachricht über die Kontaktmaske der OPTILYZ-Plattform ausreichend) durch OPTILYZ.
  • 4. Sollte eine Bestimmung dieses SaaS-Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar (jeweils eine „Fehlerhafte Bestimmung“) sein oder werden, so werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser SaaS-AGB davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr bereits jetzt, anstelle der fehlerhaften Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieser SaaS-AGB vereinbart hätten, wenn sie die Fehlerhaftigkeit der Bestimmung erkannt hätten.

Allgemeine Plattform-Bedingungen der optilyz GmbH

Stand: Juli 2024

Version 24.1

 

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Plattform-Bedingungen (nachfolgend „SaaS-AGB“) liegen allen Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung und Nutzung der von optilyz GmbH, Neue Schönhauser Str. 19, 10178 Berlin (nachfolgend „OPTILYZ“) entwickelten webbasierte Software-Lösung u.a. zur Datenverwaltung für Werbekampagnen (nachfolgend „OPTILYZ-Plattform“) gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend: „Auftraggeber“) zugrunde.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als OPTILYZ ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. 

Soweit die Bestimmungen des Einzelauftrags oder eines Rahmenvertrages diesen AGB widersprechen, gehen die Bestimmungen des Einzelauftrags vor.

§1 Vertragsschluss

  1. Der Vertrag kommt durch eine entsprechende Annahme eines Auftrags des Kunden zustande.
  2. Der Vertrag kann auch durch die Zurverfügungstellung eines Benutzerkontos durch OPTILYZ an den Auftraggeber und dessen erstmalige Nutzung des Zugangs durch den Auftraggeber zustande kommen. 

§2 Leistungsumfang

  1. OPTILYZ stellt dem Auftraggeber OPTILYZ-Plattform und damit zusammenhängende Leistungen (nachfolgend gemeinsam „SaaS-Leistungen“) als Software as a Service zur Nutzung bereit. 
  2. OPTILYZ stellt die SaaS-Leistungen auf Servern der von OPTILYZ beauftragten Drittdienstleister zur Nutzung am Zugangspunkt des Rechenzentrums von dem von OPTILYZ beauftragten Drittdienstleister zur Verfügung („Übergabepunkt der SaaS-Leistung“). Zur Nutzung der SaaS-Leistungen ist es erforderlich, dass der Auftraggeber über einen eigenen Zugang zum Internet verfügt und über diesen Zugang auf die OPTILYZ-Plattform am Übergabepunkt der SaaS-Leistung zugreift.
  3. Für die Nutzung der SaaS-Leistungen erhält der Auftraggeber über eine technische Anbindung Zugang zu der OPTILYZ-Plattform und ein individuelles Benutzerkoto (nachfolgend gemeinsam „OPTILYZ-Account“) von OPTILYZ zugewiesen. Dazu hat der Auftraggeber OPTILYZ die von OPTILYZ geforderten Anmeldeinformationen mitzuteilen. Über den OPTILYZ-Account hat der Auftraggeber gemäß dieser SaaS-AGB Zugriff auf die Auftraggeber-Daten auf der OPTILYZ-Plattform. 
  4. OPTILYZ wird nach eigenem vernünftigem Ermessen die OPTILYZ-Plattform im Rahmen von Updates, Upgrades und Releases von Zeit zu Zeit aktualisieren. Der Zugriff auf Auftraggeber-Daten, die unter einer Vorversion der OPTILYZ-Plattform durchgeführt wurden, kann von OPTILYZ technisch nur für die Dauer von zwei (2) Jahren nach dem Datum der ersten Veröffentlichung eines neuen Releases der OPTILYZ-Plattform gewährleistet werden.
  5. Die SaaS-Leistungen sind zu 99,8% verfügbar. Die Verfügbarkeit bezeichnet, bezogen auf die Dauer eines (1) Kalenderjahres, das Verhältnis des Zeitraums, in dem Auftraggeber die Nutzung der SaaS-Leistungen bei bestehender Internet-Verbindung möglich war (zuzüglich des Zeitraums, in dem der Zugriff aufgrund von geplanten Wartungsarbeiten oder von Störungen, die nicht im Einfluss von OPTILYZ lagen, nicht möglich war), im Verhältnis zur Länge des gesamten Kalenderjahres.
  6. An der OPTILYZ-Plattform auftretende Störungen werden von OPTILYZ nach billigem Ermessen in die nachfolgenden Kategorien eingeordnet und nach den vereinbarten Reaktions-, Entstör- und Lösungszeiten innerhalb der Arbeitszeit von 09:00-18:00 Uhr (MEZ/MESZ) abgearbeitet:

a) Kritische Störung (Klasse/ Priorität 1): Störung, die einen Ausfall des gesamten Systems oder wesentlicher Teile davon verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist und/oder Störung, die ein erhebliches Sicherheitsproblem verursacht. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine unverzügliche Abhilfe unumgänglich ist.

b) Wesentliche Störung (Klasse/ Priorität 2): Störung, die die Nutzung des Systems derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit dem System nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer wesentlicher Störungen kann zu einer kritischen Störung führen.

c) Unkritische Störung (Klasse/ Priorität 3): Störung, die die Nutzung des Systems nur unwesentlich beeinträchtigt. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer solcher Störungen kann zu einer wesentlichen oder kritischen Störung führen.

Klasse / Priorität Reaktionsfrist Beseitigungsfrist
1 Innerhalb von 2 Stunden während der Arbeitszeit  Innerhalb von 4 Stunden während der Arbeitszeit
2 Innerhalb von 4 Stunden während der Arbeitszeit Innerhalb von 8 Stunden während der Arbeitszeit
3 Innerhalb von 8 Stunden während der Arbeitszeit Innerhalb von 48-72 Stunden während der Arbeitszeit 


7. Mit den SaaS-Leistungen stellt OPTILYZ dem Auftraggeber eine Technologie zur Planung, Gestaltung und Durchführung von Werbekampagnen zur Verfügung. Diese Technologie an sich vermeidet jedoch ihrerseits nicht Bedienfehler oder inhaltliche Fehler des Auftraggebers (z. B. fehlerhafte Daten, ungeeignetes Design, missverständliche Inhalte von Werbemitteln), daraus ggf. folgende Nachteile für den wirtschaftlichen Erfolg einer Werbekampagne.

8. Die Sicherung jeglicher im Zusammenhang mit diesem SaaS-Vertrag vom Auftraggeber oder von OPTILYZ für den Auftraggeber generierten Inhalte und Daten (u.a. Entwürfe, Dateien, Adressdaten oder sonstige Daten des Auftraggebers und/oder von dessen Kunden) (nachfolgend gemeinsam „Auftraggeber-Daten“) obliegt allein dem Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass OPTILYZ keine gesonderten Sicherungskopien der Auftraggeber-Daten erstellt und dass OPTILYZ berechtigt ist, Auftraggeber-Daten nach Maßgabe von § 3.5 und/oder nach Vertragsbeendigung gemäß § 8.3 zu löschen. Es obliegt dem Auftraggeber, selbständig Sicherungskopien der Auftraggeber-Daten zu erstellen.

§3 Pflichten des Auftraggebers, Lizenz für Auftraggeber-Daten, Rechte Dritter

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zugangsdaten betreffend den OPTILYZ-Account streng vertraulich zu behandeln und die Zugangsdaten zu keiner Zeit Dritten mitzuteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, OPTILYZ unverzüglich zu informieren, wenn er davon Kenntnis erlangt, dass seine Zugangsdaten oder Nutzerkennungen von nicht-berechtigten Personen genutzt werden. Handlungen, die unter Nutzung der Zugangsdaten im OPTILYZ-Account vorgenommen werden, gelten unabhängig von der Berechtigung des konkret Handelnden für und gegen den Auftraggeber. 

  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzte Hard- und Software, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit den Leistungen von OPTILYZ nach Maßgabe dieser SaaS-AGB nutzt, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln usw. (nachfolgend „IT-Systeme“) frei von jeglichen Viren, Würmern, Trojanischen Pferden usw. (nachfolgend „Schadsoftware“) sind. Zu den geeigneten Maßnahmen gehört insbesondere, dass der Auftraggeber auf seinen IT-Systemen die jeweils aktuelle Version der Betriebssystemsoftware sowie eines Virenscanners einsetzt und die eingesetzten IT-Systeme regelmäßig auf Schadsoftware untersucht und diese entfernt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Daten, die er selbst im Rahmen der Nutzung der Leistungen von OPTILYZ unter diesem SaaS-Vertrag auf den Servern von OPTILYZ speichert, z.B. vom Auftraggeber erstellte bzw. hochgeladene Auftraggeber-Daten, frei von jeglicher Schadsoftware sind. 

  3. Der Auftraggeber räumt OPTILYZ ein nicht-ausschließliches, örtlich unbegrenztes und zeitlich befristetes Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und ggfs. sonstigen Nutzung der Auftraggeber-Daten ein, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten von OPTILYZ gegenüber dem Auftraggeber erforderlich ist.

  4. Der Auftraggeber versichert, (i) dass er Inhaber aller erforderlichen Rechte an den Auftraggeber-Daten ist, um OPTILYZ die zuvor genannten Rechte einzuräumen, (ii) dass der Auftraggeber frei über die Auftraggeber-Daten verfügen kann, und (iii) dass die Auftraggeber-Daten nicht mit Rechten Dritter belastet sind, die einer Nutzung im Sinne von § 3.3 entgegenstehen.

  5. Unbeschadet sonstiger Rechte stellt der Auftraggeber OPTILYZ im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehenden Zusicherungen von jeder Haftung gegenüber Dritten, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, frei. OPTILYZ ist weiter berechtigt, (i) Auftraggeber-Daten, die nicht den Bestimmungen der § 3.2 entsprechen, zu löschen, sowie (ii) Inhalte, die nicht den Bestimmungen der § 3.4 entsprechen, zu löschen, wenn der Auftraggeber diese trotz Aufforderung nicht unverzüglich löscht.

§4 Nutzungsrechte zur Nutzung der SaaS-Leistungen

  1. OPTILYZ räumt dem Auftraggeber das örtlich unbeschränkte, befristete, widerrufliche, nicht-ausschließliche, nicht-unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht ein, die SaaS-Leistungen für die eigenen betrieblichen Zwecke zu nutzen.

  2. OPTILYZ kann dem Auftraggeber außerdem gestatten, für einzelne Mitarbeiter des Auftraggebers personengebundene Unter-Kennungen des OPTILYZ-Accounts zu erstellen (nachfolgend „Nutzerkennungen“). Die Zahl der jeweils im Einzelnen vereinbarten Nutzerkennungen darf nicht überschritten werden; der Auftraggeber stellt sicher, dass die jeweils berechtigten Mitarbeiter die Nutzerkennungen vertraulich behandeln und sie zu keiner Zeit Dritten mitteilen. Als Dritte gelten auch andere Mitarbeiter des Auftraggebers.

  3. Die zeitgleiche Nutzung der Zugangsdaten für einen OPTILYZ-Account über mehrere Endgeräte ist nicht gestattet. Dies gilt ebenso für einzelne Nutzerkennungen.

  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, (i) die SaaS-Leistungen oder den Zugang zu den SaaS-Leistungen zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, zu reproduzieren, zu verkaufen oder in sonstiger Weise zu vertreiben oder weiterzugeben, auch nicht über das Internet oder ein nachgelagertes öffentliches oder privates Datennetzwerk; (ii) die die SaaS-Leistungen zur Entwicklung anderer Leistungen zu nutzen; (iii) Bestandteile der SaaS-Leistungen, für die dem Auftraggeber keine Nutzungsrechte eingeräumt wurden, zu aktivieren und zu nutzen; (iv) die Nutzungsrechte an den SaaS-Leistungen an Dritte zu übertragen oder Dritten Zugriff auf die SaaS-Leistungen zu gewähren; (v) den Programmcode der SaaS-Leistungen zu ändern, zu übersetzen, zu vervielfältigen, zu dekompilieren, seine Funktionen zu untersuchen, außer soweit gesetzlich zwingend gemäß § 69d oder § 69e UrhG zulässig; sowie (vi) rechtliche Hinweise, insbesondere auf gewerbliche Schutzrechte von OPTILYZ, zu entfernen, zu verdecken oder zu ändern.

§5 Vergütung

  1. Die vom Auftraggeber für die von OPTILYZ erbrachten SaaS-Leistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot, dem Rahmenvertrag oder der Auftragsbestätigung. 

  2. Alle von OPTILYZ, insbesondere auf der OPTILYZ-Plattform, im Zusammenhang mit den Leistungen von OPTILYZ genannten Preise gelten, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  3. Die SaaS-Leistungen werden dem Auftraggeber auf jährlicher Basis vorab von OPTILYZ in Rechnung gestellt. Vereinbarte Setupkosten werden mit Abschluss des Vertrages in Rechnung gestellt.

  4. Die Rechnungstellung erfolgt zu Beginn des jeweiligen Abrechnungsmonats und ist innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Die Rechnungstellung erfolgt per E-Mail. 

  5. Im Falle des Verzugs mit der Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber kann OPTILYZ die weitere Erbringung von SaaS-Leistungen bis zum Eingang der Zahlung verweigern.

§6 Gewährleistung

Bei Mängeln gelten grundsätzlich die §§ 536 ff BGB sowie die nachfolgenden Bestimmungen dieses § 6:

  1. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1., 1. Var. BGB wird ausgeschlossen. Die verschuldensabhängige Haftung von OPTILYZ bleibt bestehen. Bei der Feststellung, ob OPTILYZ ein Verschulden trifft, wird vom Auftraggeber anerkannt, dass Software faktisch nicht völlig fehlerfrei erstellt werden kann.

  2. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von OPTILYZ entweder durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

  3. Eine Kündigung des Auftraggebers gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn OPTILYZ ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.

  4. OPTILYZ übernimmt keine Gewährleistung für den Internet-Zugang des Auftraggebers, insbesondere für die Verfügbarkeit und Dimensionierung des Internet-Zugangs. Der Auftraggeber ist für seinen Internet-Zugang zum Übergabepunkt der SaaS-Leistung selbst verantwortlich.

§7 Haftung

  1. OPTILYZ haftet für alle Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes sind, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

  2. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten haftet OPTILYZ auch bei leichter Fahrlässigkeit. Kardinalpflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Liegt kein Fall des § 7.1 vor, ist die Haftung in diesem Fall beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Erbringung von Leistungen wie der vertragsgegenständlichen Leistungen typischerweise und vorsehbarerweise gerechnet werden muss. Unabhängig von dieser Beschränkung ist die Haftung pro Schadensfall auf einem Betrag von EUR 3.000.000,00 (in Worten Drei Millionen Euro) begrenzt. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

  3. Im Übrigen ist die Haftung für unmittelbare und mittelbare Schäden (entgangener Gewinn, Folgeschäden)  – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowohl von OPTILYZ als auch seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. 

  4. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen OPTILYZ beträgt ein (1) Jahr außer in den Fällen von § 7.1.

§8 Vertragslaufzeit und Kündigung

    1. Die Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von SaaS-Leistungen hat eine Laufzeit von 12 Monaten und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern nicht eine der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum jeweiligen Laufzeitende kündigt. 

    2. Die gesetzlichen Rechte beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

    3. Mit Beendigung der Vereinbarung verliert der Auftraggeber Zugriff auf die OPTILYZ-Plattform und kann die SaaS-Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Auftraggeber kann jedoch für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen nach Vertragsende noch Zugriff auf seine im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung auf der OPTILYZ-Plattform gespeicherten Auftraggeber-Daten nehmen. Nach Ablauf dieser neunzig (90) Tage ist OPTILYZ berechtigt, die im Zusammenhang mit der Erbringung der SaaS-Leistungen auf der OPTILYZ-Plattform gespeicherten Auftraggeber-Daten zu löschen. Der Zugriff auf die OPTILYZ-Plattform und dort vorgehaltene Arbeitgeber-Daten aufgrund von Einzelaufträgen bleibt von diesem § 8.3 unberührt.

§9 Gegenansprüche

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist, von OPTILYZ nicht bestritten oder anerkannt wird oder seine Forderung in einem synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung steht.

§10 Sonstiges

    1. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. 
    2. Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ist Berlin.
    3. Nachträgliche Auftragsänderungen, Nebenabreden und sonstige Willenserklärungen sowie Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung (E-Mail oder Nachricht über die Kontaktmaske der OPTILYZ-Plattform ausreichend) durch OPTILYZ.
    4. OPTILYZ ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit Ausnahme der Hauptleistungspflichten, mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, insbesondere bei rechtlichen und technischen Änderungen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Hauptleistungspflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. Durch die nach Vertragsschluss erfolgenden Änderungen darf der Kunde nicht schlechter gestellt werden, als er bei Vertragsschluss stand.
    5. OPTILYZ wird den Kunden mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform über die Änderungen in Kenntnis setzen und dem Kunden Gelegenheit geben, den Änderungen innerhalb der 6-wöchigen Frist nach Mitteilung durch optilyz in Textform zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Kunden genehmigt.
    6. Sollte eine Bestimmung dieses SaaS-Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar (jeweils eine „Fehlerhafte Bestimmung“) sein oder werden, so werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser SaaS-AGB davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr bereits jetzt, anstelle der fehlerhaften Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieser SaaS-AGB vereinbart hätten, wenn sie die Fehlerhaftigkeit der Bestimmung erkannt hätten.